Bei uns in Planegg findet jetzt und in Zukunft massive Bautätigkeit statt, die viel Beton und damit Kies verbraucht: z.B. U-Bahn/U-Bahnhof in Martinsried, Bahnhofsareal Planegg und Max-Planck-Institut in Martinsried. Gleichzeitig gibt es immer mehr Widerstand gegen die Opferung von Wald für den Kiesabbau. Allein deshalb müssen wir Baustoffrecycling grundsätzlich unterstützen.
Mit der neuen Rechtseinschätzung zweier Ministerien durch die neue Ersatzbaustoffverordnung wird dem Kreislaufwirtschaftsgesetz Rechnung getragen und eine prinzipielle Privilegierung von Baustoffrecyclinganlagen im Außenbereich angenommen. Es ist von einem mit verfassungsrechtlichem Auftrag versehenen prioritären öffentlichen Interesse am Baustoffrecycling die Rede.
Die Bedingungen dafür scheinen durch die Nähe zur Kiesgrube und die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte laut Gutachten erfüllt. Deshalb erscheint eine Ablehnung der beantragten Anlage vor Gericht aussichtslos, wie das auch die Rechtsanwältin der Gemeinde Planegg sieht.
Wir meinen aber auch , dass die Einhaltung der Grenzwerte auf jeden Fall durch professionelle Messungen überprüft werden muss. Bei Überschreitung der Grenzwerte würde die rechtliche Grundlage für die Genehmigung entfallen!
Wir habe das Gespräch mit Herrn Wahl / Firma Glück (am 15.10.2024) gesucht und ihm den Vorschlag unterbreitet, die Recyclinganlage einige hundert Meter weiter südlich in der Nähe der Kiesgrube zu platzieren. Dem steht jedoch leider genehmigungsrechtliche Probleme im Wege, da weiter südlich gelegene Standorte nämlich sowohl im Bannwald als auch im Landschaftsschutzgebiet liegen.
Die Kiesgrube an der Würmtalstraße in Gräfelfing kommt als Standort leider auch nicht in Frage, da die Wohnbebauung von Gräfelfing nur ca. 100 m entfernt liegt.
Uns ist das Wohlergehen der Bürger wichtig, deshalb haben wir folgenden Zusatzantrag (Foto) im UBV-Ausschuss (am 17.10.2024) initiiert um einen bestmöglichen Schutz der Anwohner zu gewährleisten. Der Zusatzantrag wurde einstimmig vom Gremium angenommen. Zudem wurde im Vorfeld erreicht, dass der Betrieb auf maximal zehn Jahre befristet wurde.
Im August 2023 ist die Ersatzbaustoffverordnung in Kraft getreten, die die insbesondere auch für das Baustoffrecycling neue rechtliche Prämissen und fachliche Prioritäten begründet. Das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr und das Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz haben eine Stellungnahme herausgegeben, in der sie auf den dadurch bewirkten umweltrechtlichen und -politischen Paradigmenwechsel im Sinn der Optimierung der Kreislandwirtschaft hinweisen. Es ist von einer „Unterstützung der notwendigen Transformation zu einer ressourcenschonenden und auf Nachhaltigkeit ausgerichteten Kreislaufwirtschaft“ und von einem mit verfassungsrechtlichem Auftrag versehenen prioritären öffentlichen Interesse am Baustoffrecycling die Rede. Es wird auch auf Artikel 20a des Grundgesetzes zur Erhaltung der Lebensgrundlagen hingewiesen. Somit wird die Auffassung vertreten, dass Recyclinganlagen im Außenbereich, anders als vor Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung, privilegiert sein. Unabhängig von einer baurechtlichen Privilegierung seien die Vorgaben, die sich aus WHG, BayWG, BImSchG sowie AwSV ergeben, zu beachten.


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